Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung nach unwirksamer fristloser Kündigung.
Der 1994 geborene Kläger war seit 01.04.2016 bei der Beklagten als Lagermitarbeiter beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag war ua. folgendes geregelt:
"§ 2 Vertragsdauer/Kündigung
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