LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.07.2020
11 Sa 875/19
Normen:
§§ 139, 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 3, 359 Abs. 1 Satz 1, 488 Abs. 1 Satz 2, 812 Abs. 1 1. Alt. BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4135/16

Formularmäßige Vereinbarung der teilweisen Rückzahlung der Kosten der Ausbildung zum Piloten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 875/19

DRsp Nr. 2022/13723

Formularmäßige Vereinbarung der teilweisen Rückzahlung der Kosten der Ausbildung zum Piloten

Eine Vereinbarung, wonach die Kosten der fliegerischen Grundschulung zum Flugzeugführer auch dann zumindest teilweise vom Arbeitnehmer zu tragen sind, wenn ihm nach durchgeführter Teilschulung keine Folgevereinbarung angeboten werden kann, bei der er die für den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile durchführen kann, benachteiligt diesen in unangemessener Weise und ist unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 – 1 Ca 4135/16 – abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 EUR (in Worten: Sechzigtausend und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Oktober 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 30.12.2012/13.01.2011 unwirksam ist.

Hinsichtlich der mit der Berufung weiterverfolgten erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. ist der Rechtsstreit infolge übereinstimmender Teilerledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt.

Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.