LAG Köln - Urteil vom 03.04.2014
7 Sa 769/13
Normen:
§§ 305, 307 BGB; §§ 12, 17, 20, 22, 23 BBiG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1418/13

Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlbarkeit von Kosten eines Auszubildenden für Seminarbesuche bei einem externen Ausbildungsinstitut bei vorzeitiger Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 769/13

DRsp Nr. 2014/17230

Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlbarkeit von Kosten eines Auszubildenden für Seminarbesuche bei einem externen Ausbildungsinstitut bei vorzeitiger Eigenkündigung

Zur Unzulässigkeit der in einem formularmäßigen Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtung eines Auszubildenden, im Falle einer Eigenkündigung bestimmte vom Ausbildungsbetrieb verauslagte Kosten für Seminarbesuche u.ä. bei einem externen Ausbildungsinstitut zurückzuerstatten.

Eine Klausel in einem formularmäßigen Ausbildungsvertrag mit einem Fitnessstudio, wonach bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung zum Fitness- und Gesundheitstrainer bzw. Sport- und Fitnesskaufmann die Gebühren für die Teilnahme an einem externen Seminar zurückzuzahlen sind, verstößt - jedenfalls bei einer Kündigung in der Probezeit - gegen § 22 Abs. 1 BBiG und ist schon aus diesem Grund unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.07.2013 in Sachen3 Ca 1418/13 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 305, 307 BGB; §§ 12, 17, 20, 22, 23 BBiG;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen vertraglich vereinbarten Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Ausbildungskosten.