LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2012
8 Sa 1334/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1585/11

Formularmäßige Vereinbarung der geschuldeten Arbeitszeit nach dem jeweiligen Arbeitsanfall; Rechtsfolgen des Fehlens einer wirksamen Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1334/11

DRsp Nr. 2012/17016

Formularmäßige Vereinbarung der geschuldeten Arbeitszeit „nach dem jeweiligen Arbeitsanfall“; Rechtsfolgen des Fehlens einer wirksamen Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit

1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach sich Umfang und Lage der geschuldeten Arbeitszeit "wegen des schwankendem und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeiten... nach dem jeweiligen Arbeitsanfall" richten, benachteiligt den Arbeitnehmer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.2. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vereinbarung zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die Vertragslücke jedenfalls bei fehlender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. 3. Für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.10.2011 - Az. 3 Ca 1585/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers wöchentlich 40 Stunden beträgt.

Die Beklagte (zu 2)) wird verurteilt, den Kläger als Versandhilfskraft im Arbeitsumfang von wöchentlich 40 Stunden zu beschäftigen.

2. 3.