I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Augsburg entstanden sind, dem Kläger zur Last fallen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, der Nebenintervenient die Kosten seiner Streithilfe.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|