LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2023
2 Sa 90/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 552/22

Formularklausel zur Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber finanzierten Kosten seiner Weiterbildung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 90/23

DRsp Nr. 2024/7805

Formularklausel zur Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber finanzierten Kosten seiner Weiterbildung

Eine Formularklausel, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber finanzierten Kosten seiner Weiterbildung verpflichtet, wenn er während der Weiterbildungszeit aus seinem Verschulden oder "auf eigenen Wunsch" aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB, weil hiervon auch alle Fälle einer unverschuldeten Eigenkündigung aus personenbedingten Gründen erfasst werden.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2023 - 4 Ca 552/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Beklagte war aufgrund Arbeitsvertrags vom 2. März 2020 (Bl. 6 f. d. A.) seit dem 1. Oktober 2020 bei der Klägerin als Hygienefachkraft beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien gelten für das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. In § 10a AVR ist Folgendes geregelt:

"§ 10a Fort- und Weiterbildung