Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 10. Dezember 2007 (
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münster entstanden sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.
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