BAG - Urteil vom 10.01.2007
5 AZR 84/06
Normen:
EFZG § 2 ; BGB § 305 § 305c § 307 § 310 § 611 § 615 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses
ArbRB 2007, 132
AuR 2007, 143
NZA 2007, 384
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 806/05
ArbG Bochum - 4 (1) Ca 1195/04 - 22.10.2004,

Formularklausel zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses einer Putzkraft während der Schulferien

BAG, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 84/06

DRsp Nr. 2007/4908

Formularklausel zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses einer Putzkraft während der Schulferien

Orientierungssätze:1. Im Arbeitsvertrag der in einer Schule eingesetzten Reinigungskraft kann wirksam vereinbart werden, das Arbeitsverhältnis ruhe während der Schulferien. Eine solche Vereinbarung verstößt weder gegen die §§ 2, 12 EntgeltfortzahlungsG (Anspruch auf Feiertagsvergütung) noch gegen § 615 BGB (Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug) oder gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten).2. Wird die Vereinbarung formularmäßig getroffen, ist sie auch an § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB zu messen, weil sie eine von § 611 Abs. 1 BGB abweichende Regelung enthält (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung ist zu berücksichtigen, dass wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses auch die Ansprüche auf aufrechterhaltene Vergütung (ua. §§ 2, 3 EntgeltfortzahlungsG) entfallen.3. Die Ruhensvereinbarung für die Dauer der Schulferien stellt keine unangemessene Benachteiligung der Reinigungskraft dar, wenn das Reinigungsobjekt geschlossen ist und Reinigungsarbeiten nicht anfallen.

Normenkette:

EFZG § 2 ; BGB § 305 § 305c § 307 § 310 § 611 § 615 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Feiertagsvergütung.