LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2010
9 Sa 543/09
Normen:
BGB § 125 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1234/08

Formnichtige Verlängerung eines befristeten Vertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 543/09

DRsp Nr. 2010/4310

Formnichtige Verlängerung eines befristeten Vertrages

1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages der Schriftform, da eine solche Verlängerung ebenfalls eine Befristung enthält; das gilt auch für Annex-Verträge mit der Vereinbarung eines neuen Beendigungstermins. 2. Wird die erforderliche Schriftform nicht gewahrt, ist die zumindest konkludent vereinbarte Verlängerung des befristeten Vertrages nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und hat nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.06.2009, Az.: 12 Ca 1234/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Gewährung von Elternzeit über den 02.03.2009 hinaus bis zum 05.03.2011.

Die Beklagte betreibt einen Klinikbetrieb. Die Klägerin war bei ihr auf der Grundlage des am 02.07.2003 geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d. A.) in der genannten Klinik seit dem 01.07.2003 als Arzthelferin beschäftigt.

§ 3 des Arbeitsvertrages sieht u. a. vor:

"Probezeit und Kündigungsfristen