1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.06.2009, Az.: 12 Ca 1234/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch der Klägerin auf (weitere) Gewährung von Elternzeit über den 02.03.2009 hinaus bis zum 05.03.2011.
Die Beklagte betreibt einen Klinikbetrieb. Die Klägerin war bei ihr auf der Grundlage des am 02.07.2003 geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d. A.) in der genannten Klinik seit dem 01.07.2003 als Arzthelferin beschäftigt.
§ 3 des Arbeitsvertrages sieht u. a. vor:
"Probezeit und Kündigungsfristen
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