I. Auf den Antrag des Klägers vom 14.09.2001 bewilligte ihm das Arbeitsgerichts Bonn mit Beschluss vom 15.10.2001 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Ratenzahlung wurde aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht angeordnet. Der Rechtsstreit war bereits zuvor durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.
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