LAG Hamburg - Beschluss vom 16.07.2020
8 TaBV 8/19
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 93; BetrVG § 94; ArbSchG § 2 Abs. 1; ArbSchG § 3 Abs. 1; ArbSchG § 5; BV Arbeitsschutz § 2; BV Arbeitsschutz § 5; BV Arbeitsschutz § 7 Abs. 2; BV Arbeitsschutz § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 18/18

Formelle Wirksamkeit eines EinigungsstellenspruchsMitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Personalplanung zum Arbeits- und GesundheitsschutzErmessensspielraum der Einigungsstelle bei Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG

LAG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 8 TaBV 8/19

DRsp Nr. 2022/810

Formelle Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Personalplanung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Ermessensspielraum der Einigungsstelle bei Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG

1. Der Spruch einer Einigungsstelle ist formal korrekt, wenn er von dem Regelungsauftrag gedeckt ist, der getroffenen Regelung keine grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidungen entgegenstehen und die Einigungsstelle innerhalb ihres Entscheidungsspielraums entschieden hat. 2. Aus der Gesetzessystematik der §§ 92 ff. BetrVG lässt sich ersehen, dass die Personalplanung nicht allein der unternehmerischen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers vorbehalten ist. Daraus kann geschlossen werden, dass eine Maßnahme des Arbeitsschutzes, die in der Festlegung einer personellen Mindestbesetzung besteht, über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt und damit einigungsstellenfähig ist. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt dazu aber noch nicht vor.