LAG Baden-Württemberg, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 1/15
ArbG Ulm, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/14
Formelle Voraussetzungen der Anfechtung einer BetriebsratswahlPflicht des Wahlvorstands zur laufenden Überprüfung der Richtigkeit der WählerlisteGeheime Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl
BAG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 42/15
DRsp Nr. 2018/362
Formelle Voraussetzungen der Anfechtung einer BetriebsratswahlPflicht des Wahlvorstands zur laufenden Überprüfung der Richtigkeit der WählerlisteGeheime Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl
Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1WO ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können.Orientierungssätze:1. Nach § 4 Abs. 1WO kann gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch gegen die Wählerliste während des Wahlverfahrens ist keine Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können.
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