LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2021
8 Sa 674/20
Normen:
ZÜP § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1468/20

Formelle Anforderungen an Darlegung der Umstände in BerufungsbegründungLockdown als Teil der betrieblichen RisikosphäreAnwendbarkeit des § 615 Abs 3 BGB bei Corona-bedingter BetriebsschließungVergütungsanspruch während des Lockdowns

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 674/20

DRsp Nr. 2021/11908

Formelle Anforderungen an Darlegung der Umstände in Berufungsbegründung Lockdown als Teil der betrieblichen Risikosphäre Anwendbarkeit des § 615 Abs 3 BGB bei Corona-bedingter Betriebsschließung Vergütungsanspruch während des Lockdowns

Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit infolge behördlicher Betriebsschließungen in Form eines branchenweiten, durch die Corona-Pandemie verursachten Lockdowns, unterfällt dies grundsätzlich der Betriebsrisikosphäre des Arbeitgebers (§ 615 Satz 3 BGB).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.09.2020 - Az.: 7 Ca 1468/20 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Urlaubsentgeltes in Höhe von 1.162,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 richtet.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit ihre Berufung zurückgewiesen wurde (Verurteilung zur Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 666,19 € brutto nebst Zinsen).

Normenkette:

ZÜP § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um ausstehende Vergütung für den Monat April 2020.