BAG - Urteil vom 26.05.1993
5 AZR 405/92
Normen:
BGB § 614; BSHG §§ 2 ff., § 11 Abs. 1, § 90 Abs. 4; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 115 SGB X
BAGE 73, 186
DB 1993, 2035
EzA § 115 SGB X Nr. 2
SAE 1994, 355
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 97/91
ArbG Stuttgart, vom 07.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2074/91

Forderungsübergang bei Sozialhilfeleistungen

BAG, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 405/92

DRsp Nr. 1993/3295

Forderungsübergang bei Sozialhilfeleistungen

»Hat ein Arbeitnehmer die ihm am Monatsende nachträglich zu zahlende Vergütung nicht erhalten und wird ihm deshalb im Folgemonat Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG gewährt, so liegt die für einen Anspruchsübergang nach § 115 SGB X erforderliche Kausalität für die Sozialleistung vor.«

Normenkette:

BGB § 614; BSHG §§ 2 ff., § 11 Abs. 1, § 90 Abs. 4; SGB X § 115 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage noch restliches Arbeitsentgelt für den Monat Juni 1990 in Höhe von 2. 854, -- DM netto.

Der am 26. März 1947 geborene Kläger war seit 1. September 1988 bei der Beklagten als Betriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 14. Mai 1990. Die Parteien einigten sich später vor dem Arbeitsgericht dahin, daß dem Kläger Entgeltansprüche bis zum 30. Juni 1990 zustehen sollten. Die Beklagte verpflichtete sich, ordnungsgemäß abzurechnen. Dabei wurde ihr zugestanden, mit Ansprüchen aus Mietkaution in Höhe von 4.000.- DM aufzurechnen und den gesetzlichen Forderungsübergang wegen Leistungen des Sozialhilfeträgers für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Der Kläger verzichtete auf die Einhaltung etwaiger Pfändungsfreigrenzen.