Der Kläger begehrt mit seiner Klage noch restliches Arbeitsentgelt für den Monat Juni 1990 in Höhe von 2. 854, -- DM netto.
Der am 26. März 1947 geborene Kläger war seit 1. September 1988 bei der Beklagten als Betriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 14. Mai 1990. Die Parteien einigten sich später vor dem Arbeitsgericht dahin, daß dem Kläger Entgeltansprüche bis zum 30. Juni 1990 zustehen sollten. Die Beklagte verpflichtete sich, ordnungsgemäß abzurechnen. Dabei wurde ihr zugestanden, mit Ansprüchen aus Mietkaution in Höhe von 4.000.- DM aufzurechnen und den gesetzlichen Forderungsübergang wegen Leistungen des Sozialhilfeträgers für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Der Kläger verzichtete auf die Einhaltung etwaiger Pfändungsfreigrenzen.
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