Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2018, Az.
Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 wird abgewiesen.
2.Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 wird abgewiesen.
3.Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 wird hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1 und 2 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% für gerechtfertigt erklärt.
4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 3 unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 25% verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 11.10.2011, 20:00 Uhr, in der Kletterhalle des D. Kletterzentrums Stuttgart, ... zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgte bzw. erfolgt.
5.Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 abgewiesen.
6. 7. II. III. IV. V. VI.
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