LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.08.2013
1 Ta 84/13
Normen:
Kostenverzeichnisses zum GKG Nr. 8614;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 314/12

Folgen einer AusgleichsklauselStreitwertermittlung bei VergleichsmehrwertVergleichsmehrwert bei zweifelhafter Realisierung der Forderung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 84/13

DRsp Nr. 2014/13

Folgen einer AusgleichsklauselStreitwertermittlung bei VergleichsmehrwertVergleichsmehrwert bei zweifelhafter Realisierung der Forderung

Wird im Rahmen eines Vergleichs eine Ausgleichsklausel vereinbart, sind damit nicht nur die streitgegenständlichen Ansprüche, sondern auch andere Ansprüche, deren sich Parteien berühmt haben, mit erledigt. Diese müssen bei der Streitwertermittlung für den Vergleichsmehrwert in voller Höhe mitberücksichtigt werden. Nur wenn die die Realisierung der Forderung zweifelhaft gewesen wäre, ist es gerechtfertigt, einen Abschlag vorzunehmen.

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Februar 2013 - 5 Ca 314/12 - teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 28.081,18 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

Kostenverzeichnisses zum GKG Nr. 8614;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat zum Teil Erfolg.