OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2021
15 A 670/19
Normen:
AFBG § 7 Abs. 5 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1666/18

Förderung der vollständigen Wiederholung der Maßnahme i.R.d. Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 15 A 670/19

DRsp Nr. 2021/5719

Förderung der vollständigen Wiederholung der Maßnahme i.R.d. Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AFBG § 7 Abs. 5 Nr. 1-2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände ( § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO .

Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall.