BSG - Urteil vom 25.05.2022
B 11 AL 29/21 R
Normen:
SGB III § 81; SGB III a.F. § 131a Abs. 3 Nr. 1; SGB III § 179 Abs. 1; SGB III § 180 Abs. 4; SGB III § 444a Abs. 2; BBiG § 37 Abs. 1 S. 3; BBiG § 37 Abs. 2 S. 3; BBiG § 44; BBiG § 48 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 48 Abs. 3; BBiG § 62 Abs. 3 S. 2; HwO § 36a; BüroMKfAusbV § 2; BüroMKfAusbV § 6 Abs. 1; BüroMKfAusbVErprV § 1 Abs. 2; BüroMKfAusbVErprV § 2 Abs. 2 S. 1; BüroMKfAusbVErprV § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2023, 222
NZS 2022, 954
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 103/20
SG Berlin, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 573/19

Förderung beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem SGB III - hier Lehrgang zur Vorbereitung auf die kaufmännische Prüfung als Kauffrau für BüromanagementAnspruch auf eine Weiterbildungsprämie beim Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung

BSG, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 29/21 R

DRsp Nr. 2022/12995

Förderung beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach dem SGB III – hier Lehrgang zur Vorbereitung auf die kaufmännische Prüfung als Kauffrau für Büromanagement Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie beim Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung

Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung führt unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolgt.

Bei erfolgreicher Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung besteht ein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2021 und des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2020 aufgehoben, und die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheids vom 5. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2019 verurteilt, der Klägerin eine Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro für das Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung am 29. Oktober 2018 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Normenkette: