LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.09.2011
2 Sa 123/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag Sonderzahlung Damp Holding AG § 5 Nr. 12; Tarifvertrag Sonderzahlung Damp Holding AG § 5 Nr. 13;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 925 a/10

Firmentarifvertragliche Besitzstandsregelung für Gewerkschaftsmitglieder; unbegründete Leistungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Unternehmenszugehörigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 123/11

DRsp Nr. 2011/22178

Firmentarifvertragliche Besitzstandsregelung für Gewerkschaftsmitglieder; unbegründete Leistungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Unternehmenszugehörigkeit

»§ 5 Ziffer 12 des ab 2007 für die Damp Holding AG geltenden "Tarifvertrages über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung" stellt eine Besitzstandsregelung nur für Gewerkschaftsmitglieder dar, die am 31.12.2006 Arbeitnehmer eines Unternehmens der Holding waren.«

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.02.2011 - 4 Ca 925 a/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag Sonderzahlung Damp Holding AG § 5 Nr. 12; Tarifvertrag Sonderzahlung Damp Holding AG § 5 Nr. 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2009.

Der Kläger ist seit dem 01.10.2008 bei der Beklagten als OperationstechnischerAngestellter mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.106,59 EUR beschäftigt. Er ist seit dem Jahr 2008 Mitglied in der Gewerkschaft ver.di. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag vom 22.03.2007 in der Fassung vom 21.11.2008 über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung Anwendung.