I.
Der Kläger hat zunächst vor dem Arbeitsgericht gegen seinen früheren Arbeitgeber (den Beklagten) geklagt. Das unter dem dortigen Aktenzeichen geführte Verfahren wurde am 2. Oktober 2006 durch einen Vergleich beendet. Der Beklagte verpflichtete sich darin, an den Kläger einen größeren Geldbetrag zu bezahlen, Lohnabrechnungen zu erstellen und dem Kläger die ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitspapiere auszuhändigen.
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