VG Osnabrück, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 24/15
OVG Niedersachsen, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 64/18
Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Auslegung des Begriffs des Bereitschaftsdienstes in örtlicher Hinsicht hinsichtlich Bereithaltens eines Beamten an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz
BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 2 B 36.20
DRsp Nr. 2020/18082
Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Auslegung des Begriffs des Bereitschaftsdienstes in örtlicher Hinsicht hinsichtlich Bereithaltens eines Beamten an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz
1. Der Begriff des Bereitschaftsdienstes setzt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in örtlicher Hinsicht voraus, dass der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat.2. Dabei ist unter dem Begriff des Privatbereichs nicht zwingend der Wohnsitz oder der häusliche Bereich des Beamten zu verstehen. Mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann, d.h. dass er sich an einem nicht "privat" wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 <47> und vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48BBesG Nr. 6 S. 5).
Tenor
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