LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.03.2009
4 Ta 31/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1; JVEG § 1; JVEG § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; JVEG § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; JVEG § 5 Abs. 5; JVEG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1833/08

Fiktive Reisekosten der nicht erschienen Partei bei Anreise des Geschäftführers aus der Schweiz; Kilometerpauschale für Zeugen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 31/09

DRsp Nr. 2009/20277

Fiktive Reisekosten der nicht erschienen Partei bei Anreise des Geschäftführers aus der Schweiz; Kilometerpauschale für Zeugen

1. Die Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten ist trotz des Erstattungsausschlusses in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in dem Umfang möglich, in dem durch seine Beauftragung Parteikosten erspart werden; das ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, wonach auch nicht erstattungsfähige Kosten zu erstatten sind, wenn durch sie erstattungsfähige Kosten erspart werden. 2. Ist dem Arbeitsgericht der Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Arbeitgeberin und dessen Wohnsitz in der Schweiz nicht bekannt und es ausweislich der Klagschrift davon ausgehen, dass der Geschäftsführer seine Fahrt von einem inländischen Ort (Firmensitz) antreten wird und informiert der Geschäftsführer das Arbeitsgericht auch nicht darüber, dass er aus der Schweiz anzureisen beabsichtigt, sind die Mehrkosten einer Anreise aus der Schweiz allein schon wegen dieser unterbliebenen Anzeige nicht zu erstatten; denn grundsätzlich werden nach § 5 Abs. 1 bis 4 JVEG nur diejenigen Kosten ersetzt, die eine Reise von einem dem Gericht bekannten Ort erfordern, sofern eine andere Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erfolgt.