LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.03.2009
1 Ta 34 a/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1; JVEG § 5 Abs. 5; JVEG § 19; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 13.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1836/08

Fiktive Reisekosten bei Anreise des Geschäftsführers aus der Schweiz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 34 a/09

DRsp Nr. 2009/14500

Fiktive Reisekosten bei Anreise des Geschäftsführers aus der Schweiz

1. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten gemäß § 5 Abs. 5 JVEG nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. 2. Die Ermittlung der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten erfordert einen objektiven Maßstab; auszugehen ist insoweit bei der fiktiven Betrachtung aus Gründen der Rechtssicherheit vom Regelfall, dass der Geschäftsführer seine Dienstreise am Sitz des beklagten Unternehmens beginnt. 3. Wird die Reise tatsächlich nicht angetreten, verbietet sich insoweit auch eine Orientierung an anderen Orten als jenen des Firmensitzes; die Ermittlung der fiktiven Reisekosten kann zur Vermeidung von Willkür nur anknüpfen an den Firmensitz, da anderenfalls die Höhe der erstattungsfähigen Kosten von dem rein zufälligen Aufenthaltsort der reisenden Partei bei Reiseantritt abhängt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.01.2008 - 3 Ca 1836/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.