Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2009 - 6 Ca 1761/08 - in Gestalt des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 18.02.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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