LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.03.2009
3 Ta 30/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; JVEG § 5 Abs. 5; JVEG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1761/08

Fiktive Reisekosten bei Anreise des Geschäftsführers aus der Schweiz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 30/09

DRsp Nr. 2009/14463

Fiktive Reisekosten bei Anreise des Geschäftsführers aus der Schweiz

1. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten gemäß § 5 Abs. 5 JVEG nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. 2. Liegen Wohnsitz und Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Arbeitgeberin in der Schweiz, sind fiktive Reisekosten aus der Schweiz nicht erstattungsfähig, da es die erforderliche objektive Betrachtung bei der Ermittlung der fiktiven Reisekosten erfordert, an einem von vornherein feststehenden Ort des Reisebeginns abzustellen; für einen objektiven Betrachter kommt insoweit nur der (inländische) Firmensitz in kommt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2009 - 6 Ca 1761/08 - in Gestalt des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 18.02.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; JVEG § 5 Abs. 5; JVEG § 19;

Gründe:

I.