BAG - Urteil vom 12.07.2016
9 AZR 51/15
Normen:
ZPO § 529; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 41/14
ArbG Stuttgart, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8713/13

Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses bei ArbeitnehmerüberlassungSystematik der Gesetzesanalogie im deutschen RechtZuständigkeit des Gesetzgebers für Sanktionsregelungen bei der ArbeitnehmerüberlassungWirksamkeit der Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 352/15 -

BAG, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 51/15

DRsp Nr. 2016/18817

Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmerüberlassung Systematik der Gesetzesanalogie im deutschen Recht Zuständigkeit des Gesetzgebers für Sanktionsregelungen bei der Arbeitnehmerüberlassung Wirksamkeit der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 352/15 -

1. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, wobei im Falle der Unwirksamkeit nach Aufnahme der Tätigkeit das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit fingiert wird. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 20).