Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12 vom 18.05.2021
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2/20
ArbG Reutlingen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 251/19
Fiktion der Fälligkeit von an sich nicht fälligen Betriebsrentenforderungen im InsolvenzverfahrenUmfang der Insolvenzsicherung von Ansprüchen auf laufende BetriebsrentenBewertungsmaßstäbe für insolvenzgeschützte Betriebsrentenansprüche nach § 46 Abs. 2 InsOGesetzlicher Zinssatz auf die Bewertung der fiktiv als fällig gestellten insolvenzgeschützten Betriebsrentenansprüche
BAG, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 317/20
DRsp Nr. 2021/8874
Fiktion der Fälligkeit von an sich nicht fälligen Betriebsrentenforderungen im InsolvenzverfahrenUmfang der Insolvenzsicherung von Ansprüchen auf laufende BetriebsrentenBewertungsmaßstäbe für insolvenzgeschützte Betriebsrentenansprüche nach § 46 Abs. 2InsOGesetzlicher Zinssatz auf die Bewertung der fiktiv als fällig gestellten insolvenzgeschützten Betriebsrentenansprüche
Bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund übergegangenen Rechts geltend macht, ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden, um den Vorteil der sofortigen Fälligkeit auszugleichen.Orientierungssätze:1. Nach § 41 Abs. 1InsO gelten nicht fällige Forderungen - auch monatlich zu zahlende Betriebsrentenforderungen - als fällig. Ihre Höhe ist aufgrund der Fiktion der sofortigen Fälligkeit zu ermitteln (Rn. 23).
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