LAG Hamm - Urteil vom 09.02.1995
17 Sa 1179/94
Normen:
BBesO A/B Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZBR 1995, 251
ZTR 1995, 367

Feuerwehrzulage: Einstellung der Zahlung

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 1179/94

DRsp Nr. 2001/4049

Feuerwehrzulage: Einstellung der Zahlung

1. Die in der Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Anlage I Abschnitt II zum Bundesbesoldungsgesetz aufgenommene sog Feuerwehrzulage steht ebenfalls den in Nordrhein-Westfalen ausschließlich in der einheitlichen Leitstelle für Feuerschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz eingesetzten Beamten zu. 2. Daher kann der öffentliche Arbeitgeber, der diese sog beamtenrechtliche Feuerwehrzulage bisher auch den ausschließlich in der Leitstelle eingesetzten Angestellten gezahlt hat, diese Zulagenzahlung gegenüber den Angestellten nicht einseitig mit dem Hinweis einstellen, den in der Leitstelle Beschäftigten sei die sog Feuerwehrzulage überhaupt nicht zu zahlen.

Normenkette:

BBesO A/B Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger, der ausschließlich in der vom Beklagten für den Feuerschutz, das Rettungswesen und den Katastrophenschutz eingerichteten Leitstelle als Angestellter eingesetzt war, bis zu seiner Verrentung die in der Nr. 10 zu den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Anlage I Abschnitt II zum Bundesbesoldungsgesetz für Beamte in den Ländern, die im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig sind, vorgesehene besondere Stellenzulage - sog. Feuerwehrzulage - weiterzuzahlen.