BAG - Urteil vom 25.01.2022
3 AZR 406/21
Normen:
HGB § 65; HGB § 87a; HGB § 87c; KBV TROMA/Leistungsordnung v. 22.12.1988 Nr. 5.1 und Nr. 5.2; GBV Standortsicherung v. 18.03.1999 Nr. 5; BV VAZ v. 19.06.2000 Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 7-8;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Nr. 84
AuR 2022, 284
BB 2022, 883
EzA-SD 2022, 5
NZA 2022, 792
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 47/20
ArbG Hamburg, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 26/20

Feststellungsklage und Zinsforderungen auf fällige RentenleistungenAuslegung von BetriebsvereinbarungenRuhegeldfähiges monatliches BruttoentgeltZulässige Differenzierung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der Ruhegeldfähigkeit bestimmter Entgeltbestandteil in einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 406/21

DRsp Nr. 2022/4862

Feststellungsklage und Zinsforderungen auf fällige Rentenleistungen Auslegung von Betriebsvereinbarungen Ruhegeldfähiges monatliches Bruttoentgelt Zulässige Differenzierung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der Ruhegeldfähigkeit bestimmter Entgeltbestandteil in einer Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Eine Feststellungsklage kann auch Zinsforderungen umfassen. Unzulässig ist ein solcher Antrag allerdings, soweit Zinsen auf noch nicht fällige Rentenleistungen verfolgt werden (Rn. 26 ff.). 2. Für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen sind die Verhältnisse bei ihrem Abschluss und in ihrem Regelungsbereich entscheidend und nicht die im Zeitpunkt eines späteren Streits über das Verständnis bestimmter Regelungen (Rn. 34). 3. Knüpft eine Betriebsvereinbarung für die Frage der Ruhegeldfähigkeit an das monatliche Bruttoentgelt an und zieht sie Entgeltbestandteile ein, die ebenfalls monatlich gezahlt bzw. abgerechnet werden, kommt es für die Ruhegeldfähigkeit auf das Arbeitsentgelt an, das monatlich bzw. monatsbezogen gezahlt und abgerechnet wird. Insbesondere Einmalzahlungen oder jahresbezogenes Entgelt sind dann nicht ruhegeldfähig (Rn. 36 ff.).