LAG Niedersachsen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 104/13
ArbG Wilhelmshaven, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/12
Feststellungsklage und feststellungsfähiges RechtsverhältnisBestimmtheitsgrundsatz in der Antragsschrift des Beschlussverfahrens
BAG, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 41/14
DRsp Nr. 2016/15891
Feststellungsklage und feststellungsfähiges RechtsverhältnisBestimmtheitsgrundsatz in der Antragsschrift des Beschlussverfahrens
Orientierungssätze:Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO muss die Klageschrift ua. einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für eine Antragsschrift im Beschlussverfahren. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zweifelsfrei erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll.
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