BAG - Beschluss vom 18.05.2016
7 ABR 41/14
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 80 Abs. 2; AbrGG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 16
BB 2016, 2548
EzA-SD 2016, 16
NZA 2017, 342
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 104/13
ArbG Wilhelmshaven, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/12

Feststellungsklage und feststellungsfähiges RechtsverhältnisBestimmtheitsgrundsatz in der Antragsschrift des Beschlussverfahrens

BAG, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 41/14

DRsp Nr. 2016/15891

Feststellungsklage und feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Bestimmtheitsgrundsatz in der Antragsschrift des Beschlussverfahrens

Orientierungssätze: Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift ua. einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für eine Antragsschrift im Beschlussverfahren. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zweifelsfrei erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll.