BAG - Urteil vom 03.09.1997
5 AZR 534/96
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Siegburg, vom 07.06.1996vom 06.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 220/96 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2660/95

Feststellungsklage: Rechtsschutzinteresse bei nicht mehr bestehendem Rechtsverhältnis

BAG, Urteil vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 534/96

DRsp Nr. 2001/5740

Feststellungsklage: Rechtsschutzinteresse bei nicht mehr bestehendem Rechtsverhältnis

1.Ist die Klage lediglich auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so besteht ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses nur, wenn sich hieraus Folgen für die Gegenwart oder für die Zukunft ergeben. 2. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das jeweils entscheidende Gericht, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen; dabei hat es indessen keine Untersuchung des Sachverhalts von Amts wegen vorzunehmen oder zu mutmaßen, inwieweit sich aus dem vergangenen Sachverhalt für Gegenwart oder Zukunft möglicherweise noch rechtlich relevante Folgen ergeben können. 3. Vielmehr hat der Kläger die erforderlichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Fehlt es am hinreichenden Feststellungsinteresse, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen; die Erstellung bloßer Gutachten ist nicht Aufgabe der Gerichte

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger will festgestellt wissen, dass sein Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten nicht nur bis zur ersten, sondern bis zur zweiten Wiederholungsprüfung fortbestanden hat.