LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2007
7 Sa 807/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BZT (Bezirkstarifvertrag zum BMT-G) § 6 Ziff. 1 ; GewO § 106 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 200/06

Feststellungsklage bei unbegründetem Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter - Rechtsschutzinteresse und Darlegungslast

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 807/06

DRsp Nr. 2007/17884

Feststellungsklage bei unbegründetem Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter - Rechtsschutzinteresse und Darlegungslast

1. Das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufes seiner Bestellung zum Vorarbeiter ergibt sich daraus, dass mit der Vorarbeiterfunktion eine Rechtsstellung verbunden ist, zu der nicht nur der Bezug einer Vorarbeiterzulage gehört sondern (etwa) auch das Recht der Aufsichtsführung gegenüber den unterstellten Arbeitnehmern; besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit, ob diese Rechtsstellung noch gegeben ist, bedarf es der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung.2. Dass die Wirksamkeit des Widerrufes der Bestellung auch als Vorfrage eines geltendgemachten Zahlungsanspruches zu prüfen ist, lässt das rechtliche Interesse an der ausdrücklichen Feststellung der Unwirksamkeit nicht entfallen; denn nur so kann zweifelsfrei und deutlich auch gegenüber Dritten sowie für andere rechtliche Zusammenhänge außerhalb des Bereichs der Leistung einer Vorarbeiterzulage klargestellt werden, ob der Arbeitnehmer die Vorarbeiterfunktion noch ausüben darf oder nicht.