Stellenpoolgesetz des Landes Berlin (StPG vom 9. Dezember 2003, GVBl. S. 589) § 1 § 3 § 7 ; ZPO § 256 ; PersVG Berlin § 5 § 74 § 99c ; BGB § 315 § 328 ; GewO § 106 ; TVG § 1 § 2 ; BetrVG § 95 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 549
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1243/05
ArbG Berlin, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 1998/05
Feststellungsinteresse; Versetzung; Stellenpool
BAG, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 417/06
DRsp Nr. 2007/10396
Feststellungsinteresse; Versetzung; Stellenpool
Orientierungssätze:1. Für eine Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer "Versetzung" zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist das nach § 256ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.2. Eine wirksame "Versetzung" eines Arbeitnehmers zum Stellenpool des Landes Berlin setzt voraus, dass dieser Arbeitnehmer dem sog. Personalüberhang ordnungsgemäß zugeordnet worden ist.3. Die Voraussetzungen für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum Personalüberhang sind in der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 - VBSV 2000 geregelt. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung ist das Land Berlin eine Selbstbindung eingegangen.4. Weicht das Land Berlin von dem in der VBSV 2000 vorgegebenen Punktekatalog ab, der für die Zuordnung eines Beschäftigten zum Personalüberhang maßgeblich ist, so ist die Zuordnung des betroffenen Arbeitnehmers rechtsunwirksam.5. Liegt eine Regelungslücke des Punktekataloges vor, so ist das Land Berlin nicht berechtigt, die Lücke durch eine eigenständige Regelung einseitig auszufüllen.
Normenkette:
Stellenpoolgesetz des Landes Berlin (StPG vom 9. Dezember 2003, GVBl. S. 589) § 1 § 3 § 7 ; ZPO § 256 ; PersVG Berlin § 5 § 74 § 99c ; BGB § 315 § 328 ; GewO § 106 ; TVG § 1 § 2 ; BetrVG § 95 ;
Tatbestand:
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