I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.01.2010 -
1. Das Versäumnis-Urteil vom 05.10.2009 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.2010 -
Die Parteien streiten um die Frage, ob für den Kläger gemäß Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.10.2004 bzw. gerichtlichem Vergleich vom 03.08.2004 niedergelegte Ansprüche gegen den Beklagten deliktischer Natur sind.
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