Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Klägerin war als Propagandistin für Töpfe, Pfannen und ähnliche Küchengeräte und Haushaltswaren einer bestimmten Herstellerin (Beklagte zu 2) in einem Kaufhaus der Beklagten zu 1) tätig. Sie begehrt die Feststellung, während dieser Tätigkeit mit beiden Beklagten, hilfsweise mit einer der Beklagten, in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben.
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