BAG - Urteil vom 25.01.2022
3 AZR 357/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 5 Abs. 1; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 5 Abs. 2; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 10;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Gesamtversorgung Nr. 11
BB 2022, 755
EzA-SD 2022, 9
NZA 2022, 649
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 869/20
ArbG Duisburg, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 730/20

Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Versorgungsfähigkeit einzelner Entgeltbestandteile schon vor Eintritt des VersorgungsfallsKeine Berücksichtigung erstatteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beim versorgungsleistungsfähigen Monatseinkommen im Rahmen einer GesamtversorgungszusageAuslegung von Betriebsvereinbarungen

BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 357/21

DRsp Nr. 2022/4220

Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Versorgungsfähigkeit einzelner Entgeltbestandteile schon vor Eintritt des Versorgungsfalls Keine Berücksichtigung erstatteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beim versorgungsleistungsfähigen Monatseinkommen im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage Auslegung von Betriebsvereinbarungen

Orientierungssätze: 1. Eine Feststellungsklage, mit der die Versorgungsleistungsfähigkeit einzelner Entgeltbestandteile geklärt werden soll, betrifft ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Das besondere Feststellungsinteresse besteht auch schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses und damit vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls, wenn der künftige Versorgungsschuldner die Einbeziehung in die Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen in Abrede stellt (Rn. 23 f.).