BAG - Urteil vom 20.02.2018
1 AZR 361/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 112
AuR 2018, 256
BB 2018, 1267
EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 26
EzA-SD 2018, 16
NJW 2018, 1629
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1619/15
ArbG Dortmund, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 643/15

Feststellungsinteresse als ProzessfortführungsvoraussetzungKlärung eines zwischen den Parteien bestehenden Streits als Gegenstand der Feststellungsklage

BAG, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 361/16

DRsp Nr. 2018/4436

Feststellungsinteresse als Prozessfortführungsvoraussetzung Klärung eines zwischen den Parteien bestehenden Streits als Gegenstand der Feststellungsklage

Orientierungssatz: Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss sich auf die Feststellung des erstrebten Inhalts beziehen. Es ist nicht gegeben, wenn die begehrte Feststellung zu keiner Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führen kann. Das ist der Fall bei einem negativen Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden ist.

Die Revisionen der Kläger zu 1. sowie zu 3. bis 6. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2016 - 17 Sa 1619/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 1. und die Kläger zu 3. bis 6. je zu 19 % und der Kläger zu 2. zu 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und zu 3. bis 6. je zu 18 % und der Kläger zu 2. zu 10 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung.