BAG - Urteil vom 06.04.2022
5 AZR 325/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SektG § 1 S. 2; SektG § 3; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Nr. 34
AuR 2022, 279
EzA-SD 2022, 5
NZA 2022, 1122
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13 vom 06.04.2022
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 51/20
ArbG Berlin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 4642/18

Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPOAufstellung maßgeblicher Kriterien für die Aufnahme in einen ExpertenpoolRecht auf Teilhabe an digitalen SammlungenRecht auf Aufnahme in einen Expertenpool aus Art. 33 Abs. 2 GG

BAG, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 325/21

DRsp Nr. 2022/6803

Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO Aufstellung maßgeblicher Kriterien für die Aufnahme in einen Expertenpool Recht auf Teilhabe an digitalen Sammlungen Recht auf Aufnahme in einen Expertenpool aus Art. 33 Abs. 2 GG

Orientierungssätze: 1. Aufnahme und Verbleib im sog. Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) setzen voraus, dass Bewerber für Internationale Friedenseinsätze die Kriterien des vom ZIF erstellten Anforderungsprofils erfüllen. Ist das nicht (mehr) der Fall, besteht kein Anspruch auf Aufnahme bzw. Verbleib im ZIF-Expertenpool (Rn. 14 ff.). 2. Ein aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht auf Mitgliedschaft im ZIF-Expertenpool kann nur denjenigen Bewerbern zustehen, die die Kriterien des Anforderungsprofils für den Zugang zum ZIF-Expertenpool erfüllen (Rn. 26). 3. Verfügen Bewerber nicht über nach dem Anforderungsprofil erforderliche charakterliche Eigenschaften, fehlt ihnen die von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Eignung (Rn. 28).

1. Die Aufnahme potentieller Bewerber für internationale Friedensmissionen und Wahlbeobachtungen in einen digitalen Expertenpool begründet eine Mitgliedschaft sui generis und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.