LAG München - Beschluss vom 10.05.2007
3 TaBV 93/06
Normen:
BetrVG § 99 § 101 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 a BV 349/05

Feststellungsantrag zur Mitbestimmung bei Eingruppierung von Werkstudenten nach tariflichem Vergütungsordnung

LAG München, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 93/06

DRsp Nr. 2007/17787

Feststellungsantrag zur Mitbestimmung bei Eingruppierung von Werkstudenten nach tariflichem Vergütungsordnung

»1. Der Betriebsrat hat gem. §§ 99, 101 BetrVG Anspruch auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens bei Eingruppierungen, wenn der tarifgebundene Arbeitgeber eine tarifvertragliche Vergütungsordnung mit ihrem gesamten persönlichen Geltungsbereich im Betrieb anwenden will, jedoch aufgrund einer fehlerhaften Auslegung des Tarifvertrags eine Mitarbeitergruppe (hier: Werkstudenten) als nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst ansieht und deshalb keine Eingruppierung vornimmt.2. Dieser Anspruch kann mit einem Feststellungsantrag des Betriebsrats geltend gemacht werden.3. Der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens ist nicht davon abhängig, dass der betreffende Arbeitnehmer einen Anspruch auf Eingruppierung gegenüber seinem Arbeitgeber hat.«

Normenkette:

BetrVG § 99 § 101 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.