LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2014
3 Sa 446/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 370/13

Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Lkw-Fahrers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 446/13

DRsp Nr. 2014/9839

Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Lkw-Fahrers

1. Arbeitnehmer ist nach nationalem bundesdeutschem Recht, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. 2. Zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeitern ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden gegeben ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.08.2013, Az.: 10 Ca 370/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis, oder aber als Subunternehmer - und damit als selbständiges dienstvertragliches Verhältnis zu werten ist, sowie über die Beendigung dieses Rechtsverhältnisses.

Der Kläger war ab dem 04.02.2013 für den Beklagten als Lkw-Fahrer im Güterverkehr tätig. Diese Tätigkeit verrichtete er unter Verwendung eines Lkws des Beklagten.