BAG - Beschluss vom 08.03.2022
1 ABR 19/21
Normen:
UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2022, 1715
DB 2022, 1780
EzA BetrVG 2001 _ 1 Nr. 14
EzA BetrVG 2001 _ 23 Nr. 11
EzA-SD 2022, 9
NZA 2022, 1068
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 56/20
ArbG Bonn, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/20

Feststellungsantrag im BeschlussverfahrenAuflösung einer Betriebsführungsgemeinschaft als Spaltung eines GemeinschaftsbetriebsFortbestand des Betriebsrats bei Untergang des GemeinschaftsbetriebsIndizwirkung für Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch des BetriebsratsUnterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVGFeststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO

BAG, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 19/21

DRsp Nr. 2022/10074

Feststellungsantrag im Beschlussverfahren Auflösung einer Betriebsführungsgemeinschaft als Spaltung eines Gemeinschaftsbetriebs Fortbestand des Betriebsrats bei Untergang des Gemeinschaftsbetriebs Indizwirkung für Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO

Orientierungssätze: 1. Die Auflösung einer von zwei Unternehmen vereinbarten Betriebsführungsgemeinschaft und die getrennte Fortführung der einzelnen Betriebsteile als eigenständige Betriebe führt zu einer Spaltung des Gemeinschaftsbetriebs. Eine solche Spaltung hat nicht stets zur Folge, dass der Ursprungsbetrieb iSv. § 21b BetrVG untergeht und der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat nur noch über ein Restmandat nach § 21b BetrVG verfügt. Besteht bei einem der eigenständig fortgeführten Betriebsteile ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem bisherigen Betrieb und ist dessen betriebliches Substrat weitgehend unverändert geblieben, bleibt die Identität des früheren Betriebs nach der Spaltung erhalten und der Betriebsrat damit weiterhin im Amt (Rn. 17 ff.).