Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel - Gerichtstag Moers - vom 02.12.2009 - Aktenzeichen: -
1. Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat zu folgenden Handlungen nicht berechtigt war:
a) Veröffentlichung der BR-aktuell Nr. 131 (Anlage AS 1 zur Antragsschrift ) im Betrieb, d.h. die Mitteilung an die Belegschaft über die Durchführung einer Urabstimmung bei c.* oder Mitteilung, der Betriebsrat könne bei Fragen und Informationsbedarf zum Thema Urabstimmung angesprochen werden;
b) Veröffentlichung der BR-aktuell Nr. 136 (Anlage AS III zur Antragsschrift) im Betrieb, d.h. Danksagung an die Belegschaft wegen deren Unterstützung des ver.di Streiks.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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