BAG - Urteil vom 24.09.2008
4 AZR 642/07
Normen:
Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (MTV Pro Seniore von 24. September 2004) § 12, Anlage B; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 17/07 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 147/07
ArbG Berlin, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 11570/06

Feststellung und Schließung einer sog. Tariflücke, Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierung eines Erziehers

BAG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 642/07

DRsp Nr. 2009/453

Feststellung und Schließung einer sog. Tariflücke, Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierung eines Erziehers

Orientierungssätze: 1. Übt ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine Vergütungsordnung enthält, eine Tätigkeit aus, die nicht von den in dieser Vergütungsordnung enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen erfasst wird, handelt es sich um eine Tariflücke. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Schließung einer solchen Tariflücke (etwa durch eine "sinngemäße" Anwendung der bestehenden Vergütungsordnung) berechtigt: a) Es darf sich nicht um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handeln. b) Aus dem Tarifvertrag selbst müssen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigten, eine vollständige Regelung für alle im Geltungsbereich ausgeübten Tätigkeiten zu schaffen. c) Die Tätigkeitsmerkmale der vereinbarten Vergütungsgruppen müssen eindeutige Hinweise darauf geben, wie die Tarifvertragsparteien die nicht berücksichtigte Tätigkeit bewertet hätten. 3. Die Tätigkeit eines Erziehers wird durch die Tätigkeitsmerkmale des MTV Pro Seniore, Anlage B nicht erfasst. Ein Erzieher ist auch nicht entsprechend den im MTV Pro Seniore geregelten Tätigkeitsmerkmalen eines Beschäftigungstherapeuten eingruppiert.