Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Berufungsanträge zu Nr. 3) - 5) durch Zurücknahme der Berufung teilweise erledigt ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Feststellung rentenrechtlich erheblicher Daten in einem Vormerkungsverfahren.
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