LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.02.2021
L 13 SB 83/18
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; VersMedV § 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 171/17

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungMehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der GesellschaftBemessung des GdB als tatrichterliche Aufgabe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 83/18

DRsp Nr. 2022/872

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Bemessung des GdB als tatrichterliche Aufgabe

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kostendes Widerspruchsverfahrens, im Übrigen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; VersMedV § 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 statt 40 und mithin der Schwerbehinderteneigenschaft.