Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kostendes Widerspruchsverfahrens, im Übrigen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 statt 40 und mithin der Schwerbehinderteneigenschaft.
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