LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2021
L 13 SB 218/20
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 278/17

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungBehinderungen im Funktionssystem der VerdauungsorganeVollständige Entfernung des Dickdarms und Enddarms

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 218/20

DRsp Nr. 2021/17662

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Behinderungen im Funktionssystem der Verdauungsorgane Vollständige Entfernung des Dickdarms und Enddarms

Störungen der Defäkationsfunktion nach Verlust des Dickdarms und des Enddarms sind in der GdB-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht aufgeführt und müssen deshalb in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen beurteilt werden – hier als Behinderungen im Funktionssystem der Verdauungsorgane mit einem GdB von 50.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. September 2020 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2017 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 20. März 2017 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in voller Höhe zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).