Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. September 2020 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2017 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 20. März 2017 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in voller Höhe zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
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