Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2018 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2014 insoweit aufgehoben, als der Beklagte mit ihm den Grad der Behinderung auf unter 50 festgestellt hat. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
Bei der 1951 geborenen Klägerin wurde 2008 eine Brustkrebserkrankung rechts festgestellt. Der Tumor wurde im Oktober 2008 entfernt. Anschließend wurde die Klägerin mittels einer antihormonellen Therapie behandelt und bestrahlt. Mit Bescheid vom 3. Februar 2009 stellte der Beklagte zugunsten der Klägerin den GdB mit 60 fest, wobei er die Brustkrebserkrankung mit einem Einzel-GdB von 50 sowie Anpassungsstörungen und psychosomatische Störungen mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete bei einem weiteren Einzel-GdB von 10.
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