BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 9 SB 6/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 277/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 332/10

Feststellung eines Grades der BehinderungGrundsatzrügeHinreichende Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des GdBVersorgungsmedizinische Grundsätze

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 6/16 BH

DRsp Nr. 2017/10755

Feststellung eines Grades der Behinderung Grundsatzrüge Hinreichende Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des GdB Versorgungsmedizinische Grundsätze

1. Die Revision darf zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 2. Zur Feststellung des GdB gibt es hinreichende Rechtsprechung des BSG; danach kommt es bei der Bemessung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. 3. Diesbezüglich hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. 4. Diese Umstände sind in die als sog antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) ebenso einbezogen worden wie in die seit dem 01.01.2009 geltende Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zur Versorgungsmedizin-Verordnung.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 69;

Gründe:

I