LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.07.2021
L 13 SB 13/21
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 224/16

Feststellung eines Grades der Behinderung sowie des Merkzeichens GMehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der GesellschaftDepressive Störungen keine im engeren Sinne nachweisbare Störungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 13/21

DRsp Nr. 2021/18819

Feststellung eines Grades der Behinderung sowie des Merkzeichens G Mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Depressive Störungen keine im engeren Sinne nachweisbare Störungen

Zur Würdigung der Stellungnahmen behandelnder Ärzte, Therapeuten und Sachverständiger, die nach langjährigen Erfahrungen regelmäßig von der Beurteilung anderer Ärzte und Sachverständiger abweichen und bei denen naheliegt, dass sie vom Prozessbevollmächtigten in einer Vielzahl von Fällen für seine Mandanten vorausgewählt worden sind, im Rahmen der Beweiswürdigung.Die Einschätzung der Träger der Renten- und Pflegeversicherung ist nicht unbedingt maßgeblich, auch wenn diese dem Kläger Leistungen gewähren.Bei depressiven Störungen handelt es sich nicht um im engeren Sinne nachweisbare Störungen, diesbezüglich kann auch ein Sachverständiger letztendlich nur anhand von Plausibilitätskriterien urteilen. Bei Störungen dieser Art sind stringente, plausible und zweifelsfrei glaubhafte Angaben der zu beurteilenden Personen insbesondere zu ihren Lebensumständen unentbehrlich.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens, im Übrigen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;