LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2019
L 6 SB 4715/17
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SchwbAV § 6 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 2023/16

Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IXWirksamkeit einer AntragsbeschränkungAnforderungen an die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung bei einem Asperger-SyndromGlaubhaftmachung eines besonderen Interesses für eine rückwirkende Zuerkennung eines GdB durch Steuervorteile

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 6 SB 4715/17

DRsp Nr. 2019/3980

Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX Wirksamkeit einer Antragsbeschränkung Anforderungen an die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung bei einem Asperger-Syndrom Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses für eine rückwirkende Zuerkennung eines GdB durch Steuervorteile

1. Ein Antragsteller kann in einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren einzelne Behinderungen von einer Anerkennung ausnehmen. Eine solche Beschränkung kann nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn dem behinderten Menschen die fragliche Behinderung bereits bekannt ist. 2. Eine Teilhabebeeinträchtigung ist auch unter Anwendung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" bei einem Asperger-Syndrom erst anzunehmen, wenn die Krankheit manifest wird. 3. Die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses für eine rückwirkende Zuerkennung eines GdB für Zeiten vor Antragstellung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 SchwbAwV kann durch eine beabsichtigte Inanspruchnahme konkreter Steuervorteile erfolgen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. November 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 1;