LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2021
L 3 SB 30/19
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 153 Abs. 2; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV Teil A Nr. 4; VersMedV Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 78/18

Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IXAnforderungen an die Ermittlung eines Gesamt-GdB im Falle einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen L 3 SB 30/19

DRsp Nr. 2021/18727

Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX Anforderungen an die Ermittlung eines Gesamt-GdB im Falle einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen

Bei der Feststellung einer Gesamt-GdB aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen kann nicht von schweren Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausgegangen werden, die einen GdB zwischen 80-100 rechtfertigen würden, wenn die vorhandenen Anpassungsschwierigkeiten nicht auf jeder Ebene der sozialen Interaktion bestehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 153 Abs. 2; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV Teil A Nr. 4; VersMedV Teil B Nr. 3.7;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie der Merkzeichen G, B, H und RF.